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Der ehemalige Sportplatz Paulshöhe im Schweriner Stadtteil Ostorf wird ein Wohngebiet. Im Jahr 2010 beschloss die Stadtvertretung die Verlagerung des Fußballsports von der Paulshöhe in den Sportpark Lankow. Nach intensiver Diskussion, ob der Sportplatz doch als Spielstätte erhalten bleiben könne, wurde 2018 der Bebauungsplan "Wohnpark Paulshöhe" aufgestellt und damit das B-Plan-Verfahren eingeleitet. Im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung diskutierte im Herbst 2020 ein elfköpfiges Dialogforum über die Details der künftigen Wohnbebauung und formulierte Empfehlungen, denen die Stadtvertretung am 8. November 2021 in geänderter Form zustimmte und den Oberbürgermeister beauftragte, auf dieser Basis eine Agenda für das weitere Planungsverfahren zu erarbeiten. Diese "Agenda" wurde mit einer Festlegung der künftigen Nutzer und Akteure verknüpft und fand  am 29. Januar 2024 in der Stadtvertretung keine Mehrheit. Hauptstreitpunkt ist der vorgeschlagene Neubau einer Privatschule (Waldorfschule) in dem Quartier.


Sportplatz ist kein Denkmal - dennoch denkmalrechtliche Genehmigung durch Oberbürgermeister für Bebauung erforderlich

02.07.2015

Ein Stadtvertreter fragte im April 2015 beim Landesamt und Kultur und Denkmalpflege M-V (LAKD) nach, ob der Sportplatz Paulshöhe unter Denkmalschutz gestellt werden könne. Das LAKD antwortete als Denkmalfachbehörde, dass es sich bei dem Sportplatz nicht um ein Einzeldenkmal handele, das in die Denkmalliste der Landehauptstadt Schwerin einzutragen wäre, es aber für die geplante Wohnbebaung dennoch einer denkmalrechtlichen Genehmigung durch den Oberbürgermeister als untere Denkmalschutzbehörde bedürfe, da das Areal ein Bestandteil des durch die Stadt 2011 ausgewiesenen Denkmalbereichs Ostorfer Hals sei.

Paulshöhe Schwerin ist kein Denkmal

Nach Aussage der Schweriner Stadtverwaltung liege der Sportplatz zwar in dem Schutzgebiet, sei als solcher aber nie Ziel des Denkmalschutzes gewesen. "Geschützt werden soll die weitgehend einheitliche Art der Bebauung des Ostorfer Halses als Zeugnis der Siedlungsstruktur im 19. und frühen 20. Jahrhundert. Die Sportanlage hat dabei nur untergeordnete Bedeutung", so Schwerins Fachbereichsleiter Bauen und Denkmalpflege, Dr. Günther Reinkober gegenüber der Schweriner Volkszeitung.

In der genannten Verordnung über den Denkmalbereich „Stadt Schwerin – Ostorfer Hals“ heißt es auf Seite 8 unter § 4 Absatz 3(g) bezüglich des Sportplatzes:

"Ein platzartiger Mittelpunkt oder ein Zentrum lässt sich auf Grund des Siedlungscharakters als reines Wohngebiet nicht ausmachen. Selbst die Sportanlage rückt in eine Randlage und wurde in einer Mulde quasi zwischen den Hügeln des Stadtraumes versteckt."

Aufgrund der seit seiner Entstehung erfolgten mehrfachen Veränderungen sei der authentische Zeugniswert des Sportplatzes für die Geschichte des Sports im beginnenden 20. Jahrundert auch nach Ansicht des LAKD leider gering. Insofern erscheinen die Hürden für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung zum Abriss des Sportplatzes sehr niedrig. Das Kultusministerium (oberste Denkmalschutzbehörde) brachte als Fach- und Rechtsaufsicht über das LAKD keine Einwände gegen den Bebauungsplan vor.

Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde gehören zum übertragenen Wirkungskreis im Sinne von § 3 der Kommunalverfassung M-V und liegen somit gemäß § 38 Absatz 5 KV M-V in der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters. Soweit er bei der Durchführung dieser Aufgaben Ermessen hat, kann er sich mit der Stadtvertretung oder ihren Ausschüssen beraten.

Das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde berät und unterstützt die die Landeshauptstadt Schwerin in der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz. Es wirkt fachlich bei den Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörde (Oberbürgermeister/Stadtverwaltung) und der obersten Denkmalschutzbehörde (Ministerium) mit.

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Bebauungsplan 106 Wohnpark Paulshöhe Schwerin